Satzung
der Gesellschaft für internationale Entwicklung Hamburg e. V.
Fassung vom 18.04.2018
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für internationale Entwicklung Hamburg e. V.“ Er ist eine Sektion der Society for International Development (SID).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg; er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe der Förderung der Bildungsarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, wie
die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis sowie zwischen den verschiedenen Disziplinen der Forschung in Fragen der internationalen Entwicklung zu fördern;
Entwicklung und Zusammenarbeit zu verstärken;
den Erfahrungsaustausch im norddeutschen Raum sowie im nationalen und internationalen Bereich zu fördern zwischen Personen und Institutionen, die sich mit Fragen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern und Industrieländern beschäftigen;
den Kontakt mit den Mitgliedern der „Society for International Development“ in allen Ländern zu pflegen und die gemeinsame Verantwortung für die Entwicklung zu fördern.
(2) Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben in erster Linie folgender Mittel:
Interdisziplinäre Arbeitsgruppen zur Untersuchung aktueller Forschungsergebnisse hinsichtlich ihrer Anwendungsmöglichkeiten in Entwicklungsländern. Diese Arbeitsgruppen setzen sich zusammen aus Vertretern von Forschungseinrichtungen und in der entwicklungspolitischen Praxis tätiger Einzelpersonen und Institutionen.
Öffentliche Informationsveranstaltungen und Seminare zu aktuellen Fragen der internationalen Entwicklung.
Regelmäßige Arbeitstreffen der Mitglieder zum laufenden Erfahrungsaustausch zwischen in Norddeutschland entwicklungspolitisch engagierten Personen und Institutionen.
Herausgabe von Publikationen.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein im deutschen Zweig der Society for International Development (Verband der deutschen Sektionen) und im internationalen Verband der Society for International Development mit.
§ 3
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann weiterhin einberufen werden, wenn der achte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
die Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer;
die Entlastung des Vorstandes;
die Verabschiedung des jährlichen Arbeitsprogramms und die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes;
die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
die Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren;
die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des deutschen Zweiges sowie zur Hauptversammlung der Society for International Development.
(4) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet.
(6) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden (President), dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden (Vice President), dem/r Geschäftsführer/in (Executive Director), dem/r Schatzmeister/in (Treasurer) und einem/r für die Programmumsetzung verantwortlichen Beisitzer/in (Program Official). Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Sektion gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe des § 4 über Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins sowie über alle Fragen der Durchführung des Arbeitsprogramms und der Verfolgung der Vereinsziele.
(7) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstands ein erweiterter Vorstand berufen werden.
(8) Der Beirat unterstützt und fördert den Verein in allen Angelegenheiten. Im Beirat sollen Persönlichkeiten und Repräsentanten / Repräsentantinnen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und weiteren interessierten Kreisen mitwirken. Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem Beirat kraft Amtes an. Der Beirat tagt nach Bedarf. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von 2 Jahren selbst.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag kann jede natürliche Person persönliches und jede juristische Person aus den norddeutschen Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein institutionelles Mitglied des Vereins werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand ihm nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Zustellung widerspricht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss.
(2) Ausländische Mitglieder des SID können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie in Norddeutschland ihren Wohnsitz nehmen und dies dem Vorstand zur Kenntnis geben. § 4 Nr.1 gilt entsprechend.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen und dem Verein mindestens einen Monat vorher zugegangen sein.
(4) Der Ausschluss kann bei Verstoß gegen die Ziele des Vereins durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen ihn ist binnen einen Monats nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung durch einen eingeschriebenen Brief zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag, der im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten ist, mehr als 12 Monate im Rückstand ist.
(5) Mit der Mitgliedschaft im Verein wird gleichzeitig die im internationalen Verband der Society for International Development erworben.
§ 5
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Vermögen und Einkünfte des Vereins sind nur für den satzungsmäßigen Zweck des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vorstandsmitglieder können für Tätigkeiten außerhalb der Vorstandstätigkeit, insbesondere für die Ringvorlesung und ähnliche Maßnahmen, eine Vergütung erhalten. Die Höhe setzt der Vorstand unter Berücksichtigung der Vorgaben der Fördermittelgeber und der Haushaltsmittel fest.
§ 6
Rechnungsprüfung
(1) Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich das Finanzgebaren, die Buchhaltung und die Kassenunterlagen des Vereins. Diese Unterlagen stehen ihnen auch sonst zur Einsichtnahme offen.
(2) Die Rechnungsprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Falls sie während des laufenden Jahres Unregelmäßigkeiten im Finanzgebaren oder in der Buchhaltung feststellen, sind sie zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen berechtigt.
§ 7
Satzungsänderungen
Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 8
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Gesellschaft für internationale Entwicklung - Bonn e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.